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1(Fundstelle: 2BGBl. I 2022, 2276;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt: 3